Börsenlexikon
Die Bezugsfrist ist der Zeitraum, in dem Altaktionäre von einem Unternehmen das Recht haben, neue Aktien (Bezugsrechte) zu einem festgelegten Preis zu erwerben, üblicherweise unterhalb des aktuellen Marktpreises.
Unternehmen führen Bezugsrechtsangebote durch, wenn sie Kapital am Markt aufnehmen möchten. Dabei erhalten bestehende Aktionäre die Möglichkeit, ihre Beteiligung zu verbesserten Konditionen zu erhöhen – ein Vorteil gegenüber Neuinvestoren, die zum höheren Marktpreis einsteigen müssten. Die Bezugsfrist definiert den exakten Zeitraum, in dem dieses Recht ausgeübt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Bezugsrecht und kann nicht mehr genutzt werden.
Die Länge der Bezugsfrist wird vom Unternehmen festgelegt und liegt typischerweise zwischen zwei und vier Wochen. Der genaue Zeitraum wird in der Kapitalmaßnahme angekündigt. Während dieser Phase können Altaktionäre entscheiden, ob sie ihre Bezugsrechte nutzen, sie verkaufen oder verfallen lassen möchten.
Praktisches Beispiel: Ein Unternehmen mit 1 Million ausstehender Aktien möchte 200.000 neue Aktien ausgeben. Das Bezugsverhältnis beträgt 5:1 – jeder Aktionär darf für je 5 alte Aktien 1 neue Aktie beziehen. Der Bezugspreis liegt bei 40 Euro, während die Aktie aktuell an der Börse mit 50 Euro notiert. Ein Anleger mit 100 Aktien kann während der Bezugsfrist 20 neue Aktien zu 40 Euro kaufen, spart also 10 Euro pro Aktie. Die Bezugsfrist wird beispielsweise vom 15. bis zum 29. März andauern. Der Anleger muss seine Entscheidung bis zum letzten Tag der Frist treffen.
Für Privatanleger ist die Bezugsfrist deshalb relevant, weil sie den Handlungsspielraum begrenzt. Wer sein Bezugsrecht nutzen möchte, muss die erforderliche Liquidität rechtzeitig bereitstellen. Wer nicht partizipieren möchte, sollte bewusst untätig bleiben – das Recht verfällt sonst automatisch. Manche Anleger verkaufen ihre Bezugsrechte an der Börse, um von deren Wert zu profitieren, ohne die neuen Aktien selbst erwerben zu müssen.
Verwandte Begriffe sind das Bezugsrecht selbst (das verbriefbare Recht auf den Aktienkauf), das Bezugsverhältnis (die mathematische Relation zwischen alten und neuen Aktien) und die Kapitalerhöhung (die übergeordnete Maßnahme, für die die Bezugsfrist Rahmen schafft).

